Ausweis Ordnung

§ 1 Allgemeines

  1. Zur Erleichterung und als Nachweis einer journalistischen Tätigkeit stellt die Jugendpresse Österreich Mitgliedern, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, den „Jugend-Presseausweis“ aus. Dabei ist diese Jugend-Presseausweis-Ordnung verbindlich.

  2. Der Jugend-Presseausweis ist ausschließlich bei der Ausübung journalistischer Tätigkeiten zu verwenden, nicht bei privaten Anlässen.

  3. Der Jugend-Presseausweis bleibt Eigentum der Jugendpresse Österreich. Er ist nicht übertragbar und kann, insbesondere bei Missbrauch, jederzeit durch die Jugendpresse Österreich eingezogen werden.

  4. Jegliche Haftung der Jugendpresse Österreich für den Umgang mit dem Jugend-Presseausweis ist ausgeschlossen. Bei Minderjährigen haften die Erziehungsberechtigten.

  5. Der Vorstand der Jugendpresse Österreich verfügt über die Ausstellung des Jugend-Presseausweises und behält sich das Recht vor, die Ausstellung ohne Angabe von Gründen zu verweigern.

  6. Mit Genehmigung und Erhalt des Jugend-Presseausweises erhalten die Ausweisinhaber eine passive Mitgliedschaft gemäß der Statuten der Jugendpresse Österreich. Es gelten somit die Vereinsstatuten, welche durch die Jugend-Presseausweis-Ordnung ergänzt werden.

  7. Der Gerichtsstand ist Wien.

§ 2 Ausstellung und Belegexemplare

Die Ausstellung erfolgt nur an Mitglieder der Jugendpresse Österreich und / oder deren Mitgliedsverbände, sofern diese in der Jugendpresse oder in vergleichbarer Weise tätig sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In Ausnahmefällen kann mit Einverständniserklärung der Eltern auch ein Jugend-Presseausweis an junge Medienschaffende unter 14 Jahren ausgestellt werden. Der Nachweis der journalistischen Tätigkeit erfolgt durch Einsendung von mindestens zwei eigenen Publikationen als Belegexemplare, die nicht älter als sechs Monate sein sollen. Es wird vereinbart, dass für die verschiedenen Medien neben dem journalistischen Anspruch folgende Kriterien gelten:

a. Schülerzeitungen / Jugendzeitungen: Als Belegexemplar gilt eine Ausgabe der bereits veröffentlichten Schüler- oder Jugendzeitung, in der zwei gekennzeichnete Artikel des Antragstellers abgedruckt sind oder zwei Ausgaben der bereits veröffentlichten Schüler- oder Jugendzeitungen, in denen jeweils ein namentlich gekennzeichneter Artikel des Antragsstellers abgedruckt ist.

b. Onlinemagazine: Als Belegexemplar gilt die URL sowie mindestens 10 Artikel/Beiträge welche auf dieser erschienen sind und eine ausreichende Gewähr für das Vorliegen einer journalistischen Publikation bieten. Von diesen müssen mindestens zwei namentlich gekennzeichnete Artikel des Antragstellers sein.

c. Radio- und Videogruppen: Als Belegexemplar gilt eine URL mit mindestens zwei Sendungen oder Beiträgen, die bereits gesendet worden sind. Eine Sendebestätigung soll beigefügt werden.

d. Fotografinnen und Fotografen: Als Belegexemplare gelten Fotografien, die den jeweiligen Anforderungen an das gleiche Medium unter den Punkten a, b und e entsprechen.

e. Blogs und weitere Onlinemedien (Podcasts, Vidcasts u.ä.): Als Belegexemplar gelten die URL des digitalen Mediums sowie die digitale Zusendung per E-Mail von mindestens zwei dort erschienenen Einzelbeiträgen in Standardformaten, die eine ausreichende Gewähr für das Vorliegen einer journalistischen Publikation bieten. Die beiden Beiträge müssen namentlich gekennzeichnet sein und eine direkte URL zum veröffentlichten Beitrag muss angegeben werden.

f. Mitarbeiter bei sonstigen Medien: Als Belegexemplare gelten zwei Ausgaben der Medien, die nachweislich vom Antragsteller veröffentlicht sein müssen.

§ 3 Gültigkeit, Verlust und Rückgabe

  1. Der Jugend-Presseausweis ist bis zum Ende des Kalenderjahres gültig, in dem er ausgestellt wurde. Er ist umgehend, spätestens jedoch bis 1. Januar des Folgejahres an die Jugendpresse Österreich zurückzugeben oder mit zwei neuen Tätigkeitsnachweisen, die nicht älter als sechs Monate sein sollen, zur Verlängerung einzureichen.

  2. Ein Verlust des Jugend-Presseausweises ist unverzüglich anzuzeigen. Für die Neuausstellung sind die jeweiligen Gebühren erneut zu entrichten.

  3. Bei Ende der Mitgliedschaft oder Vollendung des 27. Lebensjahres ist der Jugend- Presseausweis umgehend zurückzugeben. Gleiches gilt für den Fall, dass die journalistische Tätigkeit nicht mehr besteht.

§ 4 Gebühr

Die Jahresgebühr für einen Jugend-Presseausweis beträgt mindestens 15,00 Euro pro Kalenderjahr und setzt sich aus dem aktuellen Mitgliedsbeitrag der Jugendpresse Österreich sowie einer Pauschale für den Jugend-Presseausweis zusammen. Die Gebühr kann unabhängig von einer tatsächlich erfolgten Verlängerung erhoben werden. § 3, Absatz 1 bleibt unberührt. Im Rahmen von Sonderaktionen der Jugendpresse Österreich ausgestellte Jugend-Presseausweise können von der Mindestgebühr ausgenommen werden. Des Weiteren behält sich die Jugendpresse Österreich vor, den jährlichen Beitrag für das Folgejahr ohne Angabe von Gründen durch die Mitgliederversammlung zu ändern.

§ 5 Identitätsnachweis

Um die ordnungsgemäße Ausstellung der Dokumente zu ermöglichen, muss jedem Antrag ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass oder Personalausweis) beigefügt werden.

§ 6 Verstoß und Missbrauch

  1. Um die ordnungsgemäße Verwendung des Ausweises sicherzustellen, kann die Jugendpresse Österreich bei Verstößen gegen diese Jugend-Presseausweis-Ordnung eine Vertragsstrafe von bis zu Euro 150,00 oder einen sofortigen Ausschluss des Mitgliedes fordern.

  2. Die Jugendpresse Österreich ist verpflichtet, die jeweiligen Unterlagen zur Ausgabe der Jugendpresseausweise einschließlich der Belegexemplare bis zum Ende des auf die Ausstellung folgenden Kalenderjahres aufzuheben.